So ein Haftungsausschluß = Freizeichnung ist mit Vorsicht zu genießen.
2) Hat eine Freizeichnung strafrechtlich exakt NULL Auswirkungen -> sittenwidrig.
3) Zivilrechtlich: Da muß nach
Personen und Sachschäden unterschieden werden.
Seit Einführung des KSchG (Konsumentenschutzgesetzes) sind Freizeichnungen in Österreich für Personenschäden unwirksam.
Haftungsausschlüsse für Sachschäden werden anerkannt solange nur leicht fahrlässiges Verhalten vorliegt.
In anderen Worten: Mit so einem Papier hast du als Veranstalter nur einen Nutzen wenn es weich genug ist dir den Hintern auszuwischen.
Es ist max. eine gewisse "Abschreckung" da, dass irgendwelche Leute nicht auf die Idee kommen zu klagen. Aber sobald die bei einem Anwalt sitzen wird er ihnen das erklären und damit -> siehe oben.
Also es nutzt nur eine sorgfältige Planung und DOKUMENTATION denn im Falle eines Gerichtsganges muß der Beklagte = Veranstalter = Ihr beweisen, dass er alles getan hat was in seiner Macht stand um das ganze unfallfrei ablaufen zu lassen.
Tut mir leid, aber so ist die Lage. Auch in Ösiland gilt immer mehr: Alles Recht den Anwälten und den Arschl.. die Himmel und Hölle auf Schadenersatz klagen.