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  1. #1
    Senior Member Avatar von der koch
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    Standard haftung bei radveranstaltung?????

    wie ihr vieleicht mitbekommen habt soll es bei uns im ort eine radlveranstaltung geben, soweit sogut.

    alle grundbesitzer die dies betrifft sind mit einem haftungsausschluß der fahrer einverstanden, bis auf den bürgermeister der nachbargemeinde der angst hat das ihn wer verklagen könnte sollte wirklich was passieren. im notfall müßten wir deshalb die strecke ändern, oder auf eine andere ausweichen und das wäre ewig schade.

    versichern will das ganze auch niemand........

    darum die frage: wie klären andere rennverantalter die haftungsfrage

    thanx roland
    "If this scares you, you should probably just go home now"

  2. #2
    Senior Member Avatar von brodie rowdy
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    Standard

    veranstaltest du das als Privatperson?

    Vielleicht wäre ansonsten die Haftungsfrage bzw. Versicherungsfrage über einen Verein abgedeckt wenn dieser als Veranstalter auftritt.
    Only dead fish go with the flow.

    Verkaufe: Manitou Minute3, Rock Shox Sid, Manitou Metel 190mm Einbaulänge.

  3. #3
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    auf den anmeldezettel unten extra den haftungsausschluss formulieren und klar und deutlich darauf schreiben, dass jeder fahrer für sich selbst verwantwortlich ist und der veranstalter bei einem möglichen unfall keine haftung übernimmt.

    wenn der/die fahrerin den anmeldezettel unterschreibt ist er/sie damit einverstanden und kann somit niemanden verklagen.
    die anmledezetteln aufheben, falls es zu so einem fall kommen soll.

    falls es ein kinderrennen geben sollte nur mit einverständiserklärung der eltern.


    ich kann dir gern mal den anmeldezettel von uns (4X koppl) schicken, da steht sowas drauf und du kannst es dir dann umformulieren.

  4. #4
    Senior Member Avatar von klamsi
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    Geht des tatsächlich so einfach? Einfach in der Anmeldung darauf aufmerksam machen?
    Hab mir immer gedacht dass des rein Rechtlich noch nicht ganz ausreicht?
    Verkaufe:

  5. #5
    Super Moderator Avatar von georg
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    So ein Haftungsausschluß = Freizeichnung ist mit Vorsicht zu genießen.

    1) Muß die Freizeichnung schriftlich erfolgen und nachweislich VOR Beginn der Tätigkeit, Verantaltung etc. abgeschlossen werden.

    2) Hat eine Freizeichnung strafrechtlich exakt NULL Auswirkungen -> sittenwidrig.

    3) Zivilrechtlich: Da muß nach
    Personen und Sachschäden unterschieden werden.
    Seit Einführung des KSchG (Konsumentenschutzgesetzes) sind Freizeichnungen in Österreich für Personenschäden unwirksam.
    Haftungsausschlüsse für Sachschäden werden anerkannt solange nur leicht fahrlässiges Verhalten vorliegt.

    In anderen Worten: Mit so einem Papier hast du als Veranstalter nur einen Nutzen wenn es weich genug ist dir den Hintern auszuwischen.

    Es ist max. eine gewisse "Abschreckung" da, dass irgendwelche Leute nicht auf die Idee kommen zu klagen. Aber sobald die bei einem Anwalt sitzen wird er ihnen das erklären und damit -> siehe oben.

    Also es nutzt nur eine sorgfältige Planung und DOKUMENTATION denn im Falle eines Gerichtsganges muß der Beklagte = Veranstalter = Ihr beweisen, dass er alles getan hat was in seiner Macht stand um das ganze unfallfrei ablaufen zu lassen.

    Tut mir leid, aber so ist die Lage. Auch in Ösiland gilt immer mehr: Alles Recht den Anwälten und den Arschl.. die Himmel und Hölle auf Schadenersatz klagen.
    :: georg ::
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  6. #6
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    Haftbar kann man ja zudem nicht nur von Teilnehmern gemacht werden sondern auch von Zuschauern- so geschehen Seefeld 24 Stunden Rennen für Wolfi Illek. Dort wurde eine "Zuschauerin" von einem über die Absperrung fliegenden Bike getroffen und wurde am Bein verletzt. Veranstalter dabei war der Skiklub Seefeld, dessen Versicherung schlussendlich ausgestiegen ist, weil deren Versicherung nicht Rennveranstaltungen im Allgemeinen deckt (so die Interpretation der Versicherung), sondern nur Skirennen... schlussendlich hat dann die Versicherung doch bezahlt und versucht nun seit Jahren, die ausbezahlte Summe im Regress von einem der Initiatoren (nicht aber Veranstalter, da er zudem bei der Veranstaltung selbst teilgenommen hat) zurückzuholen...

    Sollte es in irgendeinem Fall zu einem Prozess kommen, braucht man sich auch nicht die Hoffnung machen, dass man von einem super Anwalt gerettet wird, da es hier dann nur mehr darum geht welcher die Gesetzeslage für den Richter am plausibelsten erklärt- am Ende wird dann auch noch drüber diskutiert wie man so eine Strecke absperren müsste (und das ist so weit weg vom UCI Regelwerk), dass es der Absperrung eines WC Skirennens gleich kommt...

    Ich kann Euch nur raten, Euch da bis ins Details abzusichern... lieber doppelt, damit man im Fall noch einen Plan B hat...

    P.S.: Aja und wenn ihr im Fall das was passiert ihr einen Zeugen sucht, hat keiner was gesehen, keiner was gehört und überhaupt hat keiner etwas mitbekommen.

  7. #7
    Super Moderator Avatar von BATMAN
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    Unbedingt einen Anwalt konsultieren.
    Wie Georg schon geschildert hat, ist ein einfacher Haftungsausschluß in vielen Fällen nichts wert.
    Ohne Versicherung ist das eine heikle Sache
    FRANKEN is nicht bayern
    www.batwheels.de macht das Radl schön

  8. #8
    Senior Member Avatar von VarikuzelePhimose
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    Zitat Zitat von georg Post anzeigen
    So ein Haftungsausschluß = Freizeichnung ist mit Vorsicht zu genießen.

    2) Hat eine Freizeichnung strafrechtlich exakt NULL Auswirkungen -> sittenwidrig.

    3) Zivilrechtlich: Da muß nach
    Personen und Sachschäden unterschieden werden.
    Seit Einführung des KSchG (Konsumentenschutzgesetzes) sind Freizeichnungen in Österreich für Personenschäden unwirksam.
    Haftungsausschlüsse für Sachschäden werden anerkannt solange nur leicht fahrlässiges Verhalten vorliegt.

    In anderen Worten: Mit so einem Papier hast du als Veranstalter nur einen Nutzen wenn es weich genug ist dir den Hintern auszuwischen.

    Es ist max. eine gewisse "Abschreckung" da, dass irgendwelche Leute nicht auf die Idee kommen zu klagen. Aber sobald die bei einem Anwalt sitzen wird er ihnen das erklären und damit -> siehe oben.

    Also es nutzt nur eine sorgfältige Planung und DOKUMENTATION denn im Falle eines Gerichtsganges muß der Beklagte = Veranstalter = Ihr beweisen, dass er alles getan hat was in seiner Macht stand um das ganze unfallfrei ablaufen zu lassen.

    Tut mir leid, aber so ist die Lage. Auch in Ösiland gilt immer mehr: Alles Recht den Anwälten und den Arschl.. die Himmel und Hölle auf Schadenersatz klagen.
    Stimmt von der grundaussage- im Detail teils nicht:

    Das KSchG gilt zwischen Herstellern/Produzenten/Händlern und Verbrauchern - kommt also hier nicht zur Anwendung....

    Richtig ist dass dir ein Hftungsausschluss nichts bringt wenn du dir als Veranstalter was vorzuwerfen hast bzw vorgeworfen wird.

    Ansonstenist es halt so eine sache weil wenn irgendwas passiert ist sowieso immer der andre schuld (in dem fall sicher du als veranstalter...), dann wird prozessiert und dann wird alles eine beweisfrage.... und eine unangenehme sache....

    Ich war bei einer verhandlung dabei wo es um eine sache bei einem CC Rennen in Österreich gegangen ist, das war net lustig....

    Ich wills dir net vermiesen, aber vernünftigerweise würde ich kein rennen ohne ausreichende versicherungsdeckung usw usw machen...

    Lg
    Variku

  9. #9
    Super Moderator Avatar von georg
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    Das KSchG gilt zwischen Herstellern/Produzenten/Händlern und Verbrauchern - kommt also hier nicht zur Anwendung....
    Soweit ich mitbekommen habe - ich kenne das halt von der Bergführerseite - kommt es im Falle von Veranstaltungen in der Praxis sehr wohl zum Einsatz, nämlich wenn wie beschrieben damit die Nichtigkeit dieses Zettels begründet wird.
    Hab leider keine Beispiele an der Hand.. müßte ich nachfragen.
    Wie auch immer, das ist jetzt rein akademisch, denn an der Grundaussage - im Prinzip ist der Wisch wertlos - ändert das nichts.

    Wie variku beschrieben hat führt an einer Versicherung die das abdeckt kein Weg vorbei.
    :: georg ::
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  10. #10
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    Ist ja auch klar, weil der Bergführer ja Kohl verlangt. Fließt kein Geld -> kein KSchG.
    Wichtig ist, auch wenn nur nebenbei bemerkt, die Sache mit der leichten Fahrlässigkeit. Ich persönlich halte das für Freizeichnung genug.

    Gruß,

    Thomas
    Herr Merkwürden

  11. #11
    Super Moderator Avatar von georg
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    Fließt kein Geld -> kein KSchG.
    Fragt sich wie dann das Nenngeld beurteilt wird.
    Wichtig ist, auch wenn nur nebenbei bemerkt, die Sache mit der leichten Fahrlässigkeit. Ich persönlich halte das für Freizeichnung genug.
    Ja, aber nur bei Sachschäden.. also das Radl brauchst nicht ersetzen.
    :: georg ::
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  12. #12
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    Zitat Zitat von georg Post anzeigen
    Fragt sich wie dann das Nenngeld beurteilt wird.
    Vor allem bei einem Benefiz Rennen, wo eigentlich kein wirklicher Gewinn gemaht wird.

    Ja, aber nur bei Sachschäden.. also das Radl brauchst nicht ersetzen. [/QUOTE]

    Meines Wissen auch für Personenschäden. Nicht zu verwechseln mit dem strafrechtlichen Teil der Geschichte.


    Gruß,

    Thomas
    Herr Merkwürden

  13. #13
    Super Moderator Avatar von georg
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    Standard

    Vor allem bei einem Benefiz Rennen, wo eigentlich kein wirklicher Gewinn gemaht wird.
    OK..
    Meines Wissen auch für Personenschäden.
    Wenn das KSchG nicht zur Anwendung kommt.
    Nicht zu verwechseln mit dem strafrechtlichen Teil der Geschichte.
    Klar.
    :: georg ::
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  14. #14
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    Bin jetzt zu flaul um das genauer zu prüfen, aber schau mal unter § 6 Abs 9 KSchG nach...


    Gruß,

    Thomas
    Herr Merkwürden

  15. #15
    Super Moderator Avatar von georg
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    Hab keinen Kodex bei der Hand.. ..außerdem bin ich kein Jurist. Das sollten andere User eigentlich wissen.
    :: georg ::
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