Sehr geehrter Herr Rojak,
Grundsätzlich unterscheiden wir zwischen der Beförderung mit unseren Anlagen und der Benützung der Pisten, allein schon aus rechtlicher Sicht.
Der Transport eines Moutainbikes mit einer Sesselbahn oder eines Schleppliftes ist grundsätzlich nicht erlaubt. (Beförderungsbedingungen der einzelnen Anlage). Bei der Kabinenbahn wäre es möglich, wenn es als „Gütertransport“ gilt. Auch das ist in den Beförderungsbedingungen geregelt.
Eine Abfahrt auf der Piste unterliegt ganz anderen Gesetzen. Eine Piste ist grundsätzlich eine „dem Wintersport gewidmete Fläche“. Hier geht es vor allem darum, wie groß die Gefahr für andere Pistenbenützer ist. – Verletzungsgefahr durch Kollision, Hinterlassung unüblich tiefer Furchen,..
Die Benützung einer Rodel auf einer Skipiste ist z.B. nicht erlaubt, da es u.a. kein selbstwirkendes Bremssytem gibt, die die Rodel im Falle eines Verlustes bremst und somit eine große Gefahr für andere darstellt.
Ob wir als Betreiber der Pisten aus Verkehrstechnischer Sicherungspflicht Moutainbiks dulden können, müsste ich rechlich klären lassen.
Ich verbleibe
aus Österreichs schönster Skialm
mit freundlichen Grüßen
Ing. Millinger Bernd
Betriebsleiter