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  1. #1
    Super Moderator Avatar von Red
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    Standard gesetzliche Gewährleistungsfrist in Österreich

    Wie lang ist denn die? In D sinds 2 Jahre, wobei der Händler/Hersteller die ersten 6 Monate nachweisen muss, dass der Käufer was falsch gemacht hat. Danach muss der Kunde beweisen, dass es am Hersteller lag.

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  2. #2
    Downhill Ranger Avatar von theear
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    Standard Re: gesetzliche Gewährleistungsfrist in Österreich

    Hallo!

    also so viel ich weis 6 Monate, aber ich bin mir
    nicht sicher ob sie es nicht an Deutschland angepasst haben

    mfg


    "Mei Bier is net Deppat!!"

    TheEar
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  3. #3
    Senior Member Avatar von UiUiUiUi
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    Standard Re: gesetzliche Gewährleistungsfrist in Österreich

    ich weiss nicht genau aber ich glaube diese Eu richtlinie mit den 2 jahren garantie (wie in D) müsste auch in österreich umgesetzt werden. leider bin ich mir nicht sicher wann diese frist abläuft. In d is das ja uch erst dieses jahr in Kraft getreten.

    ____ ___
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  4. #4
    Senior Member Avatar von mankra
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    Standard Re: gesetzliche Gewährleistungsfrist in Österreich

    gilt auch in Ö.

    www.mankra.com und www.mtb.mankra.com

  5. #5
    Super Moderator Avatar von Red
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    Standard Re: gesetzliche Gewährleistungsfrist in Österreich

    Fein!

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  6. #6
    Senior Member Avatar von GeorgOCTANE
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    Standard Re: gesetzliche Gewährleistungsfrist in Österreich

    Das ist "bereits" Anfang dieses Jahres umgesetzt worden...

    MfG,
    Georg

  7. #7
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    Standard Re: gesetzliche Gewährleistungsfrist in Österreich

    Für Ö: Die Gewährleistung ist in Österreich 6 Monate ab Übergabezeitpunkt und heißt, dass bei einem Defekt angenommen wird, dass dieser bereits im Übergabezeitpunkt vorlag. Kann der Händler nicht etwas anderes vorweisen (Also dass der Defekt vom Kunden verursacht wurde) dann hat man 2 Möglichkeiten zu wählen: Entweder verlangt man den kompletten Austausch oder eine Reparatur. Der Händler kann sich gegen den kompletten Austausch (also bei einem MTB kann man bei gebrochener Kurbel auch den Austausch des gesamten Bikes verlangen. Ok. wenn ein Schaltseil reißt ist ein Austausch nur schwer zu begründen *g*) nur dann wehren, wenn es für ihn ein erheblicher Aufwand wäre. d.h. das Rad ist in dieser Größe z.B. nicht mehr lagernd. Nach dem Austausch bzw. Reparatur (nur für das reparierte Teil) beginnt die Frist von 6 Monaten erneut zu laufen. Achtung: Lasst euch nicht von wegen Einschicken usw. abwimmeln!! Gewährleistung ist dem Händler gegenüber. Der Hersteller kann euch egal sein! (Note: Garantie ist das was der Hersteller freiwillig gibt. Diese ist schon über den Hersteller abzuwickeln aber erst nach 6 Monaten falls dieser eine gewährt.)

    Kann das Teil nicht repariert werden (weil z.B. gebrochen) und es kann auch nicht ausgetauscht werden dann gibt es zwei Möglichkeiten: Wandel und/oder Minderung. (Beides wenn der Schaden nicht geringfügig ist.)

    So damit wäre eigentlich alles gesagt


  8. #8
    Super Moderator Avatar von Red
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    Standard Re: gesetzliche Gewährleistungsfrist in Österreich

    In gewisser Weise war mir das klar, was du schreibst. Was ich wissen wollte ist eben ob die EU-Richtlinie, die scheinbar mindestens 2 Jahre Gewährleistung vorschreibt auch in Ö bereits umgesetzt wurde. Die 6 Monate mit der Beweisumkehr hat man ja auch in D, danach noch bis 2 Jahre weiter Gewährleistung, danach evtl. noch Garantie, oder nicht? Die Gewährleistung über den Hersteller abzuwickeln ist nur bei Direktvertrieb empfehlenswert. Wenn beim Händler gekauft, dann auch dort beschweren.

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  9. #9
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    Standard Re: gesetzliche Gewährleistungsfrist in Österreich

    Aha aber von 2jähriger Gewährleistung weiß ich nichts. Gesetzlich vorgeschrieben ist in Österreich nur die die 6 monatige.


  10. #10
    Ehren-Super-Mod Avatar von Tom
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    Standard Re: gesetzliche Gewährleistungsfrist in Österreich

    So damit sollte alles gesagt sein !!!






    GEWÄHRLEISTUNGSRECHT: NEU AB 1.1.2002






    1. Allgemeines

    Das Gewährleistungsrecht ist ein ab Übergabe herrschendes Sonderrecht der Nichterfüllung (Georg Wilhelm).

    Am 7.7.1999 trat die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.5.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl 1999 L 171/12) in Kraft; kurz: "Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie". Diese Richtlinie (RL) ist von den Mitgliedstaaten bis spätestens 1.1.2002 umzusetzen.

    Die Richtlinie strebt keine umfassende Regelung des Verbrauchsgüterkaufes an. Grundlegende Gebiete wie Vertragsabschluss, Irrtumsanfechtung oder Schadenersatz bleiben unberührt. Die Richtlinie will bloß für Gewährleistung und Garantie einen europäischen Mindeststandard schaffen. Ziel der Richtlinie ist es, grenzüberschreitende Verkäufe von Verbrauchern zu fördern und durch Vereinheitlichung des Mindeststandards sicherer zu machen. Die Verbraucher sollen an den Vorteilen des Binnenmarktes teilhaben; dazu bedarf es einheitlicher Mindestvorschriften auf einem möglichst hohe Niveau. Zudem sollen Wettbewerbsverzerrungen, die im Binnenmarkt durch unterschiedliche Rechtsvorschriften bewirkt werden, vermieden werden.

    Die neuen Regelungen im ABGB und KSchG treten mit 1.1.2002 in Kraft und sind anzuwenden auf Verträge, die nach dem 31.12.2001 geschlossen werden.



    2. Neu: Vermutung der Mangelhaftigkeit/Beweislastumkehr

    § 924 ABGB: Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergaben hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist."

    3. Neu: Verjährung (bisher Präklusion), längere Fristen:

    § 933 Abs 1 ABGB: Das Recht auf Gewährleistung muss, wenn es unbewegliche Sachen betrifft, binnen drei Jahren, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache, bei Rechtsmängeln aber erst mit dem Tag, an dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird. Die Parteien können eine Verkürzung oder Verlängerung dieser Frist vereinbaren.

    § 933 Abs 2 ABGB: Bei Viehmängeln beträgt die Frist sechs Wochen. Sie beginnt bei Mängeln, für die eine Vermutungsfrist besteht, erst nach deren Ablauf.

    § 933 Abs 3 ABGB: In jedem Fall bleibt dem Übernehmer die Geltenmachung durch Einrede vorbehalten, wenn er innerhalb der Frist dem Übergeber den Mangel anzeigt.

    Unterscheide: Untersuchungsfrist, Rügefrist, Klagefrist (= Gewährleistungsfrist!)


    4. Garantie im Konsumentenschutzrecht:

    § 9b Abs 1 KSchG: Verpflichtet sich ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher, für den Fall der Mangelhaftigkeit der Sache diese zu verbessern, auszutauschen, den Kaufpreis zu erstatten oder sonst Abhilfe zu schaffen (Garantie), so hat er auch auf die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Übergeber und darauf hinzuweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt wird. Der Unternehmer ist an die Zusagen in der Garantieerklärung und an den in der Werbung bekannt gemachten Inhalt der Garantie gebunden.
    Abs 2: Die Garantieerklärung hat den Namen und die Anschrift des Garanten sowie in einfacher und verständlicher Form den Inhalt der Garantie, vor allem ihre Dauer und ihre räumliche Geltung, und die sonstigen für ihre Inanspruchnahme nötigen Angaben zu enthalten. Gehen aus der Erklärung die garantierten Eigenschaften nicht hervor, so haftet der Garant dafür, dass die Sache die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat.
    Abs 3: Die Garantie ist dem Verbraucher auf sein Verlangen schriftlicher oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger bekannt zu geben.
    Abs 4: Verstößt der Garant gegen die Abs. 1 bis 3, so berührt dies die Gültigkeit der Garantie nicht. Der Garant haftet überdies dem Verbraucher für den durch den Verstoß verschuldeten Schaden.

    5. Neue Regelung der Gewährleistungsfolgen:

    § 932 Abs 1 ABGB: Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern.
    Abs 2: Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.
    Abs 3: Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken, wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind.
    Abs 4: Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.



    - zu "behebbar" beachte § 932 Abs 2 Satz 1 ABGB, das heißt:
    Ist die Verbesserung im Vergleich zum Austausch unverhältnismäßig aufwendig, reduziert sich der Anspruch auf Austausch und vice versa. Ist Mangelbehebung durch Austausch unmöglich (Spezieskauf), besteht nur Anspruch auf Verbesserung und vice versa.

    - zu "unbehebbar" beachte § 932 Abs 4 Satz 2 ABGB, das heißt:
    Sind Verbesserung und Austausch unmöglich oder ist beides für den Unternehmer unverhältnismäßig aufwendig der Mangel also "unbehebbar" - , geht nur Preisminderung oder, bei "nicht geringfügigem" Mangel Wandlung. Gleiches gilt, wenn der Übergeber mit der Behebung des Mangels in Verzug ist, die Behebung durch den Übergeber dem Übernehmer aus bei Ersterem liegenden Gründen nicht zuzumuten ist oder Verbesserung und Austausch für den Übernehmer schon an sich "mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden" sind.



    6. Neu: Die selben Gewährleistungsregeln gelten bei Werkverträgen:

    § 1167 ABGB: Bei Mängeln des Werkes kommen die für entgeltliche Verträge überhaupt geltenden Bestimmungen (§§ 922 bis 933b) zur Anwendung.


    7. Ort der Gewährleistung?

    a) Allgemein: Erfüllungsort;

    b) Aber § 8 KSchG anders:

    § 8 Abs 1 KSchG: Ist der Unternehmer zur Verbesserung oder zum Austausch verpflichtet (§ 932 ABGB), so hat er diese Pflicht zu erfüllen,
    1. an dem Ort, an dem die Sache übergeben worden ist; hat der Unternehmer die Sache vertragsgemäß nach einem im Inland gelegenen Ort befördert oder versendet, so tritt dieser Ort an die Stelle des Übergabeortes; oder wenn es der Verbrauch verlangt
    2. an dem Ort, an dem sich die Sache gewöhnlich befindet, sofern dieser Ort im Inland gelegen ist, für den Unternehmer nicht überraschend sein musste und sofern nach der Art der Sache deren Beförderung zum Unternehmer für den Verbraucher untunlich ist, besonders weil die Sache sperrig, gewichtig oder durch Einbau unbeweglich geworden ist.

    § 8 Abs 2 KSchG: Der Unternehmer kann verlangen, dass ihm der Verbraucher, wenn es für diesen tunlich ist, die Sache übersendet. Der Unternehmer hat jedoch die Gefahr der Übersendung zu tragen.

    § 8 Abs 3 KSchG: Die notwendigen Kosten der Verbesserung oder des Austauschs, insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten, hat der Unternehmer zu tragen.

    8. Schadenersatz statt Gewährleistung

    Aufgrund der nunmehr allgemein anerkannten vollen Konkurrenz von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen kann der Erwerber einer Sache Schadenersatz fordern, wenn diese einen Mangel aufweist, den der Verkäufer bzw Werkunternehmer schuldhaft herbeigeführt hat. Der Anspruch geht auf den für die Behebung des Mangels durch einen Dritten erforderlichen Betrag, das sogenannte "Deckungskapital"; eine Beschränkung auf die objektive Wertminderung besteht hier nicht.

    Neufassung:

    § 933a Abs 1: Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, so kann der Übernehmer auch Schadenersatz fordern.

    § 933a Abs 2: Wegen des Mangels selbst kann der Übernehmer auch als Schadenersatz zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen. Er kann jedoch Geldersatz verlangen, wenn sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich ist oder für den Übergebern mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.

    Neuregelung: Vorrang von Verbesserung und Austausch (wie bei Gewährleistung)
    Außerdem Beweislastumkehr betreffend Verschulden:
    § 1298 ABGB: Wer vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sei, dem liegt der Beweis ob. Soweit er auf Grund vertraglicher Vereinbarung nur für grobe Fahrlässigkeit haftet, muß er auch beweisen, dass es an dieser Voraussetzung fehlt.

    Neu § 933a Abs 3 ABGB: Nach Ablauf von zehn Jahren ab der Übergabe der Sache obliegt für einen Ersatzanspruch wegen der Mangelhaftigkeit selbst und wegen eines durch diese verursachten weiten Schadens dem Übernehmer der Beweis des Verschuldens des Übergebers.

    Frist für die Schadenersatzklage:
    3 Jahre ab Bekanntwerden des Schadens und des Schädigers;
    nicht verlängerbar (§ 1502 ABGB), aber vertraglich verkürzbar (2 Ob 2140/96 m);
    Gewährleistungsfrist hingegen ist verlängerbar und verkürzbar!

    9. Problemfall Vorlieferant

    Neuregelung:
    § 933b Abs 1: Hat ein Unternehmer einem Verbraucher Gewähr geleistet, so kann er von seinem Vormann, wenn auch dieser Unternehmer ist, auch nach Ablauf der Fristen des § 933 die Gewährleistung fordern. Dasselbe gilt für frühere Übergeber im Verhältnis zu ihren Vormännern, wenn sie selbst wegen der Gewährleistungsrechte des letzten Käufers ihrem Nachmann Gewähr geleistet haben. Der Anspruch ist mit Höhe des eigenen Aufwandes beschränkt.

    § 933b Abs 2: Ansprüche nach Abs 1 sind innerhalb von zwei Monaten ab Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht gerichtlich geltend zu machen. Die Haftung eines Rückgriffspflichtigen verjährt jedenfalls ist fünf Jahren nach Erbringung seiner Leistung . Die Frist wird durch eine Streitverkündigung für die Dauer des Rechtsstreits gehemmt.

    10. Vereinbarungen betreffend Gewährleistung
    Grenzen im Konsumentenschutzbereich

    § 6, § 8, § 9, § 9a und § 9b Konsumentenschutzgesetz:

    § 8 Abs 1 KSchG: Ist der Unternehmer zur Verbesserung oder zum Austausch verpflichtet (§ 932 ABGB), so hat er diese Pflicht zu erfüllen,
    1. an dem Ort, an dem die Sache übergeben worden ist; hat der Unternehmer die Sache vertragsgemäß nach einem im Inland gelegenen Ort befördert oder versendet, so tritt dieser Ort an die Stelle des Übergabeortes; oder wenn es der Verbrauch verlangt
    2. an dem Ort, an dem sich die Sache gewöhnlich befindet, sofern dieser Ort im Inland gelegen ist, für den Unternehmer nicht überraschend sein musste und sofern nach der Art der Sache deren Beförderung zum Unternehmer für den Verbraucher untunlich ist, besonders weil die Sache sperrig, gewichtig oder durch Einbau unbeweglich geworden ist.
    Abs 2: Der Unternehmer kann verlangen, dass ihm der Verbraucher, wenn es für diesen tunlich ist, die Sache übersendet. Der Unternehmer hat jedoch die Gefahr der Übersendung zu tragen.
    Abs 3: Die notwendigen Kosten der Verbesserung oder des Austauschs, insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten, hat der Unternehmer zu tragen.


    § 9 Abs 1 KSchG: Gewährleistungsrechte des Verbrauchers.(§§ 922 bis 933 ABGB) können vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ist unwirksam, doch kann bei der Veräußerung gebrauchter beweglicher Sachen die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden, sofern diese im Einzelnen ausgehandelt wird. Bei Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
    Abs 2: Die §§ 925 bis 927 und 933 Abs. 2 ABGB über Viehmängel sind auf den Erwerb durch Verbraucher nicht anzuwenden.


    § 9a KSchG: War der Unternehmer nach dem Vertrag zur Montage verpflichtet, so haftet er auch für einen dabei durch sein unsachgemäßes Verhalten an der Sache verursachten Mangel. Dasselbe gilt, wenn die Sache zur Montage durch den Verbraucher bestimmt war und die unsachgemäße Montage auf einem Fehler der Montageanleitung beruht.


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  11. #11
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    Standard Re: gesetzliche Gewährleistungsfrist in Österreich

    jetzt tun dir abba schon a bissi die finga weh, odda??

    <<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<
    Mein Ziel: einmal so schnell zu werden wie andere vorgeben
    immer zu sein.

  12. #12
    Senior Member Avatar von TiSpOkEs
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    Standard Re: gesetzliche Gewährleistungsfrist in Österreich

    vielleicht abkopiert oder eingescannt und abkopiert? wer ist denn so verrückt und schreibt das ab?

    -----------------------------------------------------

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  13. #13
    Ehren-Super-Mod Avatar von Tom
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    Standard Re: gesetzliche Gewährleistungsfrist in Österreich

    Also wennst Maschienschreiben kannst hast das in 1 Minute abgetippt !
    Kaun i aber net ,rechtsklick markieren kopieren geht a fü schnöller !!

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  14. #14
    Senior Member Avatar von TiSpOkEs
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    Standard Re: gesetzliche Gewährleistungsfrist in Österreich

    und ohne rechtschreibfehler

    -----------------------------------------------------

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  15. #15
    Super Moderator Avatar von Red
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    Standard Re: gesetzliche Gewährleistungsfrist in Österreich

    Schad, mit 24 Monaten hab ich da jetzt nix gefunden. In D ist sogar beim Gebrauchtwagenkauf mindestens 12 Monate Gewährleistung, wenn der Händler das nicht explizit in den Vertrag geschrieben hat sogar 24.
    Vielleicht habe ich das ganze auch falsch verstanden und die 2 Jahre sind nur der Zeitraum, in dem die Gewährleistung eingefordert werden muss. Wie es eben oben so schön geschrieben wurde. Wäre aber auch egal.

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    Edited by red2001 on 2002-07-28 17:44.

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