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PiX v0n eUeRn D3sKtop's - rembox - 2004-01-12 höhöhö.... ik bin ma sicher du hast weniger ahnung, zumindest auf dem gebiet. und es ist nicht das die bullen das tolerrieren. es steht in der landesverfassung-->irgendwos halt irgendwo stehts! ich reich den link gleich nach. jeweils geschrieben, das es erlaubt bzw nicht verboten ist zeug mit sich für den !!eigenbedarf!! mitzuführen....die menge bis wohin es legal bzw nicht strafbar ist hängt hierbei vom jeweiligen bundesland ab! PiX v0n eUeRn D3sKtop's - rembox - 2004-01-12 zitat: Konsum, Anbau und Abgabe von Cannabisprodukten fällt bekanntermassen unter das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) - und zwar zunächst ungeachtet des späteren Verwendungszweckes. Wer nach Paragraph 29 Absatz 1 und ohne Erlaubnis nach Paragraph 3 Absatz 1 Hanf anbaut, herstellt, damit handelt, ein- oder ausführt, veräussert, abgibt, in Verkehr bringt oder erwirbt, erfüllt den Tatbestand einer Straftat. Dafür drohen saftige Strafen von nicht unter zwei Jahren. Anbau, Besitz und Abgabe von Cannabis fallen unter das Verbot. Der Konsum d.h. der unbefugte Verbrauch von Cannabis ist in Paragraph 29 nicht ausdrücklich reglementiert, aber vorausgesetzt. Hart auf hart kommt es dagegen für den "bekifften" Autofahrer. Doch Routinekontrollen und Stichproben können auch Unschuldige treffen. An dieser gesetzlichen Regelung von 1982 ist nach wie vor nicht zu rütteln, so die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom April 1994. Ihre Interpretation bezüglich des Konsums von Hanfprodukten ist aber nachdrücklich freigestellt: bei "geringen Mengen", das heisst also zum Eigenverbrauch, kann in individuellen Fällen nach Paragraph 11 BtmG auf eine Bestrafung verzichtet werden. Wo dabei die Ermessensgrenze liegt, darüber haben sich die einzelnen Länder noch nicht geeinigt. Weil aber Cannabis nicht nur ein Rauschmittel ist, sondern auch ein vielseitiger Rohstoff, wurde im April 1996 der Anbau von Cannabissorten, sogenanntem Nutzhanf, mit weniger als 0,3% THC bundesweit freigegeben. Von der Forderung der Cannabisfront nach totaler Freigabe sind die Gesetzesgeber aber noch weit entfernt sponsored by chillaz.sindcool.de Haschisch zum Eigenverbrauch: die "geringe Menge" Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes von 1994 ist der Besitz von Haschisch in "geringen Mengen" und zu "gelegentlichem Gebrauch" nach Paragraph 31a des Betäubungsmittelgesetzes erlaubt. Wie hoch diese ausfallen darf, wurde nicht definiert. Eine bundeseinheitliche Regelung fehlt. Rheinland-Pfalz will jedoch eine Bundesinitiative anregen, wonach 20 gr nur noch als Ordnungswidrigkeit gehandhabt werden soll. Dafür haben die einzelnen Länder teilweise Richtlinien für die "geringe Menge" vorgelegt, die durchschnittlich um die 6-10 Gramm Haschisch pendeln (circa 3-5 "Konsumeinheiten"). Vielfach wird nach Einzelfällen entschieden, Baden-Württemberg vermeidet deshalb ganz einen Richtwert für den Haschisch - Eigenverbrauch. Ausschlaggebend ist, ob es sich nur um einen "gelegentlichen" Konsum handelt, das heisst, der Täter wurde innerhalb des zurückliegenden Jahres nicht drogenauffällig (Baden-Württemberg und Bayern). Unterschiedlich fällt dabei die Behandlung von Wiederholungstätern aus. Ebenfalls spielt es eine Rolle, ob nur geringe Schuld vorliegt oder eine Gefährdung von Dritten insbesondere Kindern und Jugendlichen angenommen werden muss. In diesem Fall und bei dem Konsum von Haschisch während des Strafvollzugs (Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen) besteht "öffentliches Interesse", das eine strafrechtliche Verfolgung nach sich zieht. Land in Gramm Baden-Württemberg - Bayern 6 Berlin 4, bei 6-15 Gramm straffrei bei geringer Schuld und ohne Fremdgefährdung Brandenburg 6-8,in Einzelfällen bis zu 10 Bremen 6-8,in Einzelfällen bis zu 10 Hamburg 20 Hessen 30 Mecklenburg-Vorpommern bis zu 5 und nach Einzelfallprüfung Niedersachsen 6, in Einzelfällen bis zu 15 Nordrhein-Westfalen bis zu 10 Rheinland-Pfalz bis zu 10 Saarland bis zu 10 Sachsen 4-6 nach Einzelfallentscheidung Sachsen-Anhalt 6 Schleswig-Holstein 6 Thüringen edit: zu bawü----- Baden-Württemberg Eine gewichtsmäßige Festlegung der geringen Menge wird bewußt unterlassen, um den Eindruck in der Öffentlichkeit zu vermeiden, Besitz und Erwerb von bestimmten Mengen Cannabis seien staatlich toleriert. Von gelegentlichem Eigenkonsum wird ausgegangen, wenn der Täter im letzten Jahr nicht mit Drogen auffällig geworde ist. Auf Wiederholungstäter ist der Par. 31a des BtMG nicht anzuwenden. Öffentliches Interesse wird grundsätzlich aus generalpräventiven Überlegungen heraus angenommen, insbesondere auch beim Konsum im Strafvollzug edit2: ok hast recht, hab mich gerade nochmal schlau gemacht. es ist nicht legal sondern es wird toleriert, also hattest doch recht und ich hab keine ahnung und sollte echt die fresse halten rofl X-) tschuldigung ^^ quelle: http://www.thema-drogen.net/Drogen/Cannabis/Can_Recht.html edit3: was weiterhin bekräftigt das ich unrecht hatte, sorry hab das halt blind da gelesen und auch geglaubt!! ---------------- Schweiz In der Schweiz ist der Umgang mit Cannabis gesetzlich ähnlich wie in Österreich geregelt. Besitz und Handel stellen strafbare Handlugen dar. Für den Anbau gibt es zwar keine festen THC-Grenzwerte, die Aufzucht von Cannabispflanzen zur Herstellung von Drogen ist jedoch untersagt. Meldepflicht von Cannabisanbau besteht auch in der Schweiz nicht. Anders als in den meisten europäischen Staaten wird in der Schweiz eine sehr liberale Drogenpolitik geführt. Cannabiskonsum und Besitz kleiner Mengen wird in den meisten Fällen nicht strafrechtlich verfolgt - Meist bleibt es bei einer Beschlagnahmung. Drogentests werden generell eher selten durchgeführt. Eine Zeit lang wurde potentes Marihuana in Form sogenannter Duftsäckchen in Hanfshops legal verkauft. Mittlerweile ist dieser Trick überflüssig geworden, da der Verkauf dieser Duftsäckchen seit einiger Zeit ausdrücklich verboten ist. Trotzdem ist der Kiffer in der Schweiz nicht auf den Straßenverkauf oder private Verbindungen angewiesen, da Cannabis in vielen Geschäften unter dem Ladentisch verkauft wird mhhh also sorry ich möcht nur nochmal klarstellen...ja ich weiss das ist ein bikeforum! und ja ich weiss das sowas hier eigentlich nichs zu suchen hat, auch wenn es OT is...aber dennoch finde ich sollte man es stehn lassen, zwecks der "aufklärung" kommt auch nicht wieder vor ![]() PiX v0n eUeRn D3sKtop's - jürGEN - 2004-01-12 meiner PiX v0n eUeRn D3sKtop's - Tom - 2004-01-12 Sehr schön so muß ein Desktop aussehen ,nur nix unnötiges !! ![]() ![]() PiX v0n eUeRn D3sKtop's - v1per - 2004-01-12 wie bringt ma arbeitsplatz usw weg?! ![]() bei mir suddert er imma es kanns ned machen PiX v0n eUeRn D3sKtop's - Tom - 2004-01-12 Rechtsklick Desktop - Eigenschaften - Desktop - Desktop Anpassen - Hackerl weg wo du willst !! ![]() PiX v0n eUeRn D3sKtop's - v1per - 2004-01-12 dankeschön tom ![]() yeah endlich issa leer PiX v0n eUeRn D3sKtop's - jürGEN - 2004-01-12 so schauts bei mir davor aus PiX v0n eUeRn D3sKtop's - Daywalker - 2004-01-12 verdammt wie kann man in so ner Ordnung leben ![]() ![]() PiX v0n eUeRn D3sKtop's - thomas_b - 2004-01-12 hier ich hab am WO bisschen gebastelt und hab ma da oben regale reingebaut..sind zwar net so stabil..aber ich brauch platz *ggg* PiX v0n eUeRn D3sKtop's - rembox - 2004-01-12 huh? wie dad geht so nich?! bei mir geht das über rechtsklick activ desktop deskt. anpassen ![]() ![]() ![]() PiX v0n eUeRn D3sKtop's - Tom - 2004-01-12 Naujo daun zeig i halt auch wias bei mir ausschaut ! ![]() Desktop Arbeitsplatz 1 Arbeitsplatz 2 Arbeitsplatz 3 PiX v0n eUeRn D3sKtop's - Pethem - 2004-01-12 LEIIIIIWANNDD!!! Mit prolo beleuchtung ![]() ![]() PiX v0n eUeRn D3sKtop's - Tom - 2004-01-12 Nau sicha sunst sich i jo nix ![]() ![]() ![]() ![]() PiX v0n eUeRn D3sKtop's - thomas_b - 2004-01-12 geil!!!! so ne beleuchtung hab ich auch...mein trafo ist jetzt aber hin! |