eine regelung für z.b. dvd´s!!
- EU / Deutschland
Werden DVDs in einem nicht-europäischen Land bestellt und in das Zollgebiet der EU eingeführt, fallen Zoll und Einfuhrumsatzsteuer an. Ausgenommen sind Sendungen mit einem Warenwert bis EUR 22.-. Bei privaten nicht kommerziellen Geschenksendungen liegt die Grenze bei EUR 45.- je Sendung.
Zur sog. Zollwertermittlung legt der Zoll monatlich einen speziellen Umrechnungskurs fest. Dieser Umrechnungskurs kann hier eingesehen werden: Aktuelle Umrechnungskurse für die Zollwertberechnung
Allerdings wird die Überprüfung des Zolls nur stichprobenartig durchgeführt (was anderes ist bei dem enormen Warenaufkommen gar nicht möglich), so das auch teurere Sendungen regelmäßig abgabenfrei durchschlüpfen. Auch spielt Art und Weg des Versandes eine Rolle.
Sollte der Zoll trotzalledem doch einmal zuschlagen, setzen sich die Einfuhrabgaben wie folgt zusammen:
- Zuerst wird der Zollwert ermittelt, der dem in Euro umgerechneten Warenwert inkl. Versandkosten (!) entspricht.
- Vom Zollwert werden 3,50% als Abgabensatz berechnet.
- Der Abgabensatz wird dem Zollwert addiert und auf diese Summe fallen 16% Einfuhrumsatzsteuer an. Zu den 16% wird nochmals der 3,50% Abgabensatz addiert.
- Das Ergebnis ist der zu zahlende Betrag.
Vereinfacht gesagt, kann man mit einem Aufschlag rechnen, der rund 20% vom Warenwert (inkl. Versandkosten) ausmacht. Der Betrag wird vom Postboten an der Haustüre im Auftrag des Zollamts eingezogen.
Der Abgabenbescheid des Zolls sieht so aus:
Problematisch wird es, wenn der Sendung keine Rechnung beiliegt. Dann wird man im Normalfall von der Deutschen Post, die die Zollanmeldung automatisch in Vertretung des Bestellers durchführt, benachrichtigt und kann seine DVDs beim nächsten Zollamt abholen. Man sollte auf jeden Fall eine Rechnung, Kopie oder einen email-Ausdruck mitnehmen, aus dem der Wert der Artikel hervorgeht.
Die Benachrichtigung der Post sieht so aus:
Unter Umständen (wenn beispielsweise kein Zollamt in der Nähe ist) werden die Abgaben aber auf Grund von utopischen vorgegeben Standard-Werten ermittelt, die die DVDs schnell sehr kostspielig werden lassen. Bei einem solchen Vorfall sollte man auf jeden Fall beim jeweiligen Zollamt Einspruch einlegen und eine Rechnung o.ä. Kopie nachreichen.
Um solchen Problemen vorzubeugen und vorallem auch Geld zu sparen, sollte man also möglichst dort bestellen, wo die Wahrscheinlichkeit Zoll zahlen zu müssen minimal ist. Details dazu finden sich bei den Shop Links auf den jeweiligen Länder-Seiten.
Abschliessend ist es noch wichtig zu erwähnen, das der Zoll dazu verpflichtet ist, Sendungen auf illegale Inhalte hin zu überprüfen. Näheres dazu in der Erlaubt/Verboten Rubrik.
Weitere Informationen rund um den Zoll gibt es unter
www.zoll-d.de.
Direkte Auskünfte erteilt das Zoll–Infocenter beim Hauptzollamt Frankfurt am Main.
Hansaallee 141
60320 Frankfurt am Main
Telefon: 0 69 / 46 99 76 - 00
Telefax: 0 69 / 46 99 76 - 99
E-Mail:
info@zoll-infocenter.de
- Schweiz
Nach den bestehenden Vorschriften sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze eingeführt werden, tarifgemäss zu verzollen und zu besteuern. Von dieser grundsätzlichen Abgabenpflicht kann nur abgewichen werden, sofern die gesetzlichen Vorschriften eine Ausnahme ausdrücklich vorsehen. Für die Einfuhr von DVD’s sind keine Ausnahmen vorgesehen. Sie sind somit nach den allgemeinen Bestimmungen zoll – und steuerpflichtig.
Wird die Ware per Post versandt, hat der Absender beim ausländischen Postschalter auf dem offiziellen amtlichen Formular (Begleitadresse, Zollinhaltserklärung) den genauen Inhalt und den Wert der Sendung zu deklarieren. Das Schweizer Auswechslungszollamt nimmt dann die Abfertigung aufgrund dieser Papiere und einer allfälligen materiellen Kontrolle vor.
Für die Einfuhr von DVD’s mit Film-Aufzeichnungen kommt ein Zollansatz von Fr. 27.-- je 100 kg brutto zur Anwendung. Ausser dem Zollbetrag ist die Mehrwertsteuer von 7,6 % auf dem Warenwert inkl. Fracht- und Transportkosten geschuldet. Dazu kommt im Postverkehr noch die Postvorweisungstaxe von 10 Franken.
Gemäss Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung zum Zollgesetz (ZV) und Artikel 74 Ziffer 1 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) unterbleibt die Ausstellung eines Zollausweises und die Geltendmachung der Forderung nur, wenn der Zoll- und Steuerbetrag nicht mehr als Fr. 5.-- ausmacht.
Diese Informationen stammen von der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV Schweiz und wurden mir freundlicherweise von Norman Wehrle zur Verfügung gestellt.
Weitere Informationen zum schweizer Zoll:
www.zoll.admin.ch