2003-02-20, 01:47
Dann schick sie gleich wieder zurück.
Wenn die Lagerung futsch ist und der Lesekopf auf die Platte knallt, sind die Daten wech.
Nach erfolgloser zweiter oder dritter Nacherfüllung kannst Du eine neue verlangen. Glaub zweiter, müßt ich mal nachlesen. Dürte etwa um § 440 zu finden sein.
EDIT:
Zwei Nacherfüllungsversuche in angemessener Frist von höchstens 14 Tagen
Der Käufer kann zunächst als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt kann der Käufer anstelle der Nacherfüllung seiner Wahl (Herabsetzung der Vergütung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches bleibt hiervon unberührt.
Für Nacherfüllung gilt folgendes:
a) Offensichtliche Mängel hat der Käufer spätestens innerhalb 2 Wochen bei dem Verkäufer entweder schriftlich anzuzeigen oder von ihm aufnehmen zu lassen.
b) Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass
der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist oder
in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Verkäufer nicht genehmigt hat oder
der Kaufgegenstand in einer vom Verkäufer nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder
der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.
Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen
Wenn die Lagerung futsch ist und der Lesekopf auf die Platte knallt, sind die Daten wech.
Nach erfolgloser zweiter oder dritter Nacherfüllung kannst Du eine neue verlangen. Glaub zweiter, müßt ich mal nachlesen. Dürte etwa um § 440 zu finden sein.
EDIT:
Zwei Nacherfüllungsversuche in angemessener Frist von höchstens 14 Tagen
Der Käufer kann zunächst als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt kann der Käufer anstelle der Nacherfüllung seiner Wahl (Herabsetzung der Vergütung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches bleibt hiervon unberührt.
Für Nacherfüllung gilt folgendes:
a) Offensichtliche Mängel hat der Käufer spätestens innerhalb 2 Wochen bei dem Verkäufer entweder schriftlich anzuzeigen oder von ihm aufnehmen zu lassen.
b) Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass
der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist oder
in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Verkäufer nicht genehmigt hat oder
der Kaufgegenstand in einer vom Verkäufer nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder
der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.
Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen