2004-04-16, 17:51
Also gut: Mir ist schon klar, dass beim Diebstahl die Zueignung der Beute ein wesentliches Tatbestandsmerkmal ist. Nur, wo ist das Rad jetzt? Hat er es verkauft, verpfändet, verschenkt? Vom Erdboden verschluckt wird´s wohl nicht sein.
Hat er hingegen dein Fahrrad bloß für ein paar Tage benutzt, und dann z.B. im Fluß versenkt, liegt kein Diebstahl vor, sondern eine dauernde Sachentziehung.
Hat er hingegen dein Fahrrad bloß für ein paar Tage benutzt, und dann z.B. im Fluß versenkt, liegt kein Diebstahl vor, sondern eine dauernde Sachentziehung.