2005-01-24, 17:23
..für die Musikindustrie.
Quelle: wcm 226, Februar 2005
Ich fasse zusammen, die Richtigkeit sollen unsere Juristen überprüfen.
An unsere deutschen Nachbarn: Folgendes hat sich im Alpenland zugetragen und ist nicht auf deutsches Recht übertragbar..
Die Ausgangslage
Die Musikindustrie will zivilrechtlich gegen Tauschbörsennutzer vorgehen. Dazu müssen sie von den Providern die persönlichen Daten anhand der IP-Adressen erhalten. Das UrhG statuiert in §87b einen Auskunftsanspruch. Allerdings greift die Herausgabe der Daten in das Fernmeldegeheimnis ein welches in Artikel 10a des Staatsgrundgesetzes verankert ist.
Die Entscheidung
Bis jetzt war strittig, ob das UrhG einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis legitimiert. Nach einer Entscheidung des LG Wien (Ratskammer des LG für Strafsachen Wien, 286 Ur 300/04y) ist ein sogenannter Rufdatenerfassungsbeschluss nach §149 StPO erforderlich.
Die Folgen
Und jetzt wirds lustig. >:-) Der §149 StPO verlangt eine mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe strafbare Handlung (§149b Absatz 2 Nr. 2)
Aber: Der Strafrahmen für Urheberrechtsverletzungen nach §86 UrhG liegt entsprechend §91 UrhG nur bei einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten. Nur wer gewerbsmäßig handelt, ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren zu bestrafen.
Im Klartext
Klartext für alle denen es bis jetzt zu theoretisch war: Wer mit einer dynamischen IP ins Netz geht, kann nur über den oben erwähnten §149 StPO identifiziert werden. Dafür ist die Vorraussetzung aber nicht vorhanden, weil nach §91 UrhG eine Urheberrechtsverletzung kein genügend schweres Delikt ist, (was imho auch vollkommen richtig ist, pers. Meinung von mir) um einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis zu rechtfertigen.
Gewerbsmäßiger Handel mit Material welches durch das UrhG geschützt wird, kann aber durch den höheren Strafrahmen verfolgt werden.
Ein gewerbliches Handeln ist bei einem Tauschbörsennutzer aber kaum vorstellbar.
Für Nutzer einer statischen IP-Adresse gilt diese Bestimmung aber nicht, da eine statische IP wie eine Telefonnummer ein "Bestandsdatum" darstellt und sie können somit leichter abgefragt werden.
Eine Änderung dieser Situation könnte eine EU-Richtlinie bringen die erst im April 2006 in nationales Recht umgesetzt werden soll, und selbst da ist umstritten ob diese "über den Fermeldegeheimnis steht".
Quelle: wcm 226, Februar 2005
Ich fasse zusammen, die Richtigkeit sollen unsere Juristen überprüfen.
An unsere deutschen Nachbarn: Folgendes hat sich im Alpenland zugetragen und ist nicht auf deutsches Recht übertragbar..
Die Ausgangslage
Die Musikindustrie will zivilrechtlich gegen Tauschbörsennutzer vorgehen. Dazu müssen sie von den Providern die persönlichen Daten anhand der IP-Adressen erhalten. Das UrhG statuiert in §87b einen Auskunftsanspruch. Allerdings greift die Herausgabe der Daten in das Fernmeldegeheimnis ein welches in Artikel 10a des Staatsgrundgesetzes verankert ist.
Die Entscheidung
Bis jetzt war strittig, ob das UrhG einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis legitimiert. Nach einer Entscheidung des LG Wien (Ratskammer des LG für Strafsachen Wien, 286 Ur 300/04y) ist ein sogenannter Rufdatenerfassungsbeschluss nach §149 StPO erforderlich.
Die Folgen
Und jetzt wirds lustig. >:-) Der §149 StPO verlangt eine mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe strafbare Handlung (§149b Absatz 2 Nr. 2)
Aber: Der Strafrahmen für Urheberrechtsverletzungen nach §86 UrhG liegt entsprechend §91 UrhG nur bei einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten. Nur wer gewerbsmäßig handelt, ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren zu bestrafen.
Im Klartext
Klartext für alle denen es bis jetzt zu theoretisch war: Wer mit einer dynamischen IP ins Netz geht, kann nur über den oben erwähnten §149 StPO identifiziert werden. Dafür ist die Vorraussetzung aber nicht vorhanden, weil nach §91 UrhG eine Urheberrechtsverletzung kein genügend schweres Delikt ist, (was imho auch vollkommen richtig ist, pers. Meinung von mir) um einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis zu rechtfertigen.
Gewerbsmäßiger Handel mit Material welches durch das UrhG geschützt wird, kann aber durch den höheren Strafrahmen verfolgt werden.
Ein gewerbliches Handeln ist bei einem Tauschbörsennutzer aber kaum vorstellbar.
Für Nutzer einer statischen IP-Adresse gilt diese Bestimmung aber nicht, da eine statische IP wie eine Telefonnummer ein "Bestandsdatum" darstellt und sie können somit leichter abgefragt werden.
Eine Änderung dieser Situation könnte eine EU-Richtlinie bringen die erst im April 2006 in nationales Recht umgesetzt werden soll, und selbst da ist umstritten ob diese "über den Fermeldegeheimnis steht".