2005-01-25, 10:17
Ich habe grad schnell nachgesehen, darum kein Anspruch auf Vollständigkeit:
§ 91 Abs 1 UrhG: "...ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten..."
§ 149 Abs 2 StPO: "...mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung..."
§ 91 Abs 1 UrhG: "...ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten..."
§ 149 Abs 2 StPO: "...mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung..."
![[Bild: wink.gif]](https://www.downhill-board.com/images/graemlins/wink.gif)