Zwecks der Luftgabel von Marzocchi.
Problem ist halt, dass die Gabel einfach von Werk aus nicht anständig funktioniert. Daher kommt sie auch wieder so zurück wie Du sie eingeschickt hast.
Nun mußt Du halt daraufhin argumentieren, dass vertraglich zugesicherte Eigenschaften nicht erfüllt werden und somit der Kaufvertrag nicht erfüllt wurde.
Wenn Du die Gabel nich länger als 6 Monate hast, liegt es am Verkäufer Dir zu beweisen, dass die Gabel einwandfrei funktioniert. Also die Person die Dir die Gabel verkauft hat. Denn innerhalb der ersten 6 Monaten wird davon ausgegangen dass ein Mangel von Anfang an Bestand. Nach 6 Monaten mußt Du nachweisen, dass dieser Mangel nicht durch unsachgemäße Behandlung entstand.
Also Gabel zum Händler und wenn er Dir zustimmt, dass die Gabel nicht den vertraglich zugesicherten FW hat, bzw. dies nicht beweisen kann, hast Du das Recht auf einen Austausch gegen eine andere Gabel. Du mußt innerhalb der ersten 6 Monaten auch keine Reparatur akzeptieren, da wie schon beschrieben davon ausgegangen wird, dass Dir ein defektes Gut verkauft wurde. Kannst also direkt auf einen Austausch bestehen. Kann die Ware nicht ausgetauscht werden, da davon ausgegangen werden kann, dass der Mangel auch an einem anderen Produkt vorliegt, kannst Du Dein Geld zurück verlangen da der Kaufvertrag nicht erfüllt werden kann. Ansonsten kannst Du halt nach zweimaliger fruchtloser Nachbesserung vom KV zurücktreten. Der Händler hat aus das Recht Dir direkt Dein Geld zurückzugeben, wenn eine Nachbesserung für ihn erhebliche Umstände entstehen läßt.
Was der Vertrieb oder Marzocchi dazu sagt, kann Dir als Endkunde egal sein. Für Dich ist Dein Vertragspartner der Händler und durch den Kaufvertrag ist das Gewährleistungsrecht gesichert.
Daher ist es auch immer besser Waren nicht direkt einzuschicken sondern immer dem Vertragspartner in die Hand zu drücken. Der Vertrieb tut sich einfach eine Nachbesserung abzuweisen, da er mit Dir keinen Kaufvertrag abgeschlossen hat und somit Dir gegenüber keine Pflichten zu erfüllen hat.
Der Händler hat dann das gleiche Spielchen mit dem Vertrieb vor sich. Wobei der Händler bei Rücknahme durch den Vertrieb ein Recht darauf hat, von diesem seine entstandenen Kosten ersetzt zu bekommen.
Recht haben und Recht bekommen sind halt leider zwei Paar Stiefel.
Weigert sich der Händler die Gabel zurückzunehmen. Kannst ihm nen gerichtlichen Mahbescheid über den Kaufpreis schicken.
Reagiert er darauf nicht, geht das ganze vor Gericht.
Vorher mußt ihm aber eine angemessene Frist setzen.
Also wenn er Dich aus dem Laden schmeißt und die Gabel hinterher, schickst ihm nen Einschreiben mit Rückschein und setzt ihm da eine Frist von 2 Wochen in der er Dir Dein Geld überweisen soll. Bekommst Du Dein Geld, bist Du verpflichtet ihm die Gabel zurückzugeben. Nur durch die Verweigerung der Annahme der Gabel ist der Händler nicht aus dem Schneider. Du mußt aber vorher schon versuchen sie ihm zurück zu geben.
Verläuft die Frist unfruchtbar, kannst ihm nen gerichtlichen Mahnbescheid schicken.
Geht die Sache vor Gericht, würde ich mir aber vorher ein Gutachten schreiben lassen, dass die Gabel den zugesicherten FW nicht hat und da geht das Problem los.
Eigentlich müßte das nen anerkannter Gutachter machen, aber das kann teuer werden. Müßtest Dich also vorher bei einem Anwalt erkundigen, wer so ein Gutachten ausfertigen könnte damit es auch annerkannt wird. Kosten hierfür trägt dann der Prozessverlierer.
Problem ist halt, dass die Gabel einfach von Werk aus nicht anständig funktioniert. Daher kommt sie auch wieder so zurück wie Du sie eingeschickt hast.
Nun mußt Du halt daraufhin argumentieren, dass vertraglich zugesicherte Eigenschaften nicht erfüllt werden und somit der Kaufvertrag nicht erfüllt wurde.
Wenn Du die Gabel nich länger als 6 Monate hast, liegt es am Verkäufer Dir zu beweisen, dass die Gabel einwandfrei funktioniert. Also die Person die Dir die Gabel verkauft hat. Denn innerhalb der ersten 6 Monaten wird davon ausgegangen dass ein Mangel von Anfang an Bestand. Nach 6 Monaten mußt Du nachweisen, dass dieser Mangel nicht durch unsachgemäße Behandlung entstand.
Also Gabel zum Händler und wenn er Dir zustimmt, dass die Gabel nicht den vertraglich zugesicherten FW hat, bzw. dies nicht beweisen kann, hast Du das Recht auf einen Austausch gegen eine andere Gabel. Du mußt innerhalb der ersten 6 Monaten auch keine Reparatur akzeptieren, da wie schon beschrieben davon ausgegangen wird, dass Dir ein defektes Gut verkauft wurde. Kannst also direkt auf einen Austausch bestehen. Kann die Ware nicht ausgetauscht werden, da davon ausgegangen werden kann, dass der Mangel auch an einem anderen Produkt vorliegt, kannst Du Dein Geld zurück verlangen da der Kaufvertrag nicht erfüllt werden kann. Ansonsten kannst Du halt nach zweimaliger fruchtloser Nachbesserung vom KV zurücktreten. Der Händler hat aus das Recht Dir direkt Dein Geld zurückzugeben, wenn eine Nachbesserung für ihn erhebliche Umstände entstehen läßt.
Was der Vertrieb oder Marzocchi dazu sagt, kann Dir als Endkunde egal sein. Für Dich ist Dein Vertragspartner der Händler und durch den Kaufvertrag ist das Gewährleistungsrecht gesichert.
Daher ist es auch immer besser Waren nicht direkt einzuschicken sondern immer dem Vertragspartner in die Hand zu drücken. Der Vertrieb tut sich einfach eine Nachbesserung abzuweisen, da er mit Dir keinen Kaufvertrag abgeschlossen hat und somit Dir gegenüber keine Pflichten zu erfüllen hat.
Der Händler hat dann das gleiche Spielchen mit dem Vertrieb vor sich. Wobei der Händler bei Rücknahme durch den Vertrieb ein Recht darauf hat, von diesem seine entstandenen Kosten ersetzt zu bekommen.
Recht haben und Recht bekommen sind halt leider zwei Paar Stiefel.
Weigert sich der Händler die Gabel zurückzunehmen. Kannst ihm nen gerichtlichen Mahbescheid über den Kaufpreis schicken.
Reagiert er darauf nicht, geht das ganze vor Gericht.
Vorher mußt ihm aber eine angemessene Frist setzen.
Also wenn er Dich aus dem Laden schmeißt und die Gabel hinterher, schickst ihm nen Einschreiben mit Rückschein und setzt ihm da eine Frist von 2 Wochen in der er Dir Dein Geld überweisen soll. Bekommst Du Dein Geld, bist Du verpflichtet ihm die Gabel zurückzugeben. Nur durch die Verweigerung der Annahme der Gabel ist der Händler nicht aus dem Schneider. Du mußt aber vorher schon versuchen sie ihm zurück zu geben.
Verläuft die Frist unfruchtbar, kannst ihm nen gerichtlichen Mahnbescheid schicken.
Geht die Sache vor Gericht, würde ich mir aber vorher ein Gutachten schreiben lassen, dass die Gabel den zugesicherten FW nicht hat und da geht das Problem los.
Eigentlich müßte das nen anerkannter Gutachter machen, aber das kann teuer werden. Müßtest Dich also vorher bei einem Anwalt erkundigen, wer so ein Gutachten ausfertigen könnte damit es auch annerkannt wird. Kosten hierfür trägt dann der Prozessverlierer.