2009-04-08, 13:40
§ 33 Forstgesetz
Angelpunkt aller Diskussionen ist eine Bestimmung im österreichischen Forstgesetz - konkret § 33 Abs 1 - der es jedermann gestattet, den Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Andere Tätigkeiten als zu Erholungszwecken bedürfen der Zustimmung des Waldeigentümers. Das Forstgesetz bzw. die Rechtsprechung legen auch gleich selbst fest, was nicht unter Erholungszwecke fällt: Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren, Reiten, Radfahren, etc. Aufstieg und Abfahrt von Tourenschifahrern sind dagegen gestattet.
Angelpunkt aller Diskussionen ist eine Bestimmung im österreichischen Forstgesetz - konkret § 33 Abs 1 - der es jedermann gestattet, den Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Andere Tätigkeiten als zu Erholungszwecken bedürfen der Zustimmung des Waldeigentümers. Das Forstgesetz bzw. die Rechtsprechung legen auch gleich selbst fest, was nicht unter Erholungszwecke fällt: Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren, Reiten, Radfahren, etc. Aufstieg und Abfahrt von Tourenschifahrern sind dagegen gestattet.